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I. Grundlage, Name und Zweck |
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Art. 1 |
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Unter dem Namen Luzerner Vereinigung beider Basel besteht eine politische und konfessionelle neutrale Vereinigung von in Basel und Umgebung niedergelassenen Bürgern des Kantons Luzern und anderen Kantonen und Ländern. |
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Art. 2 |
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Die Luzerner Vereinigung beider Basel (im nachfolgenden Text nur noch als LVbB genannt) bezweckt die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit insbesondere den echten Luzernischen Heimatsinn. |
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Art. 3 |
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Die LVbB bietet ihren Mitgliedern ein abwechslungsreiches Jahresprogramm, bestehend aus Vereinsversammlungen, sonstigen geselligen Anlässen sowie Ausflügen und Wanderungen. |
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II. Mitgliedschaft |
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Art. 4 |
4.1 |
Die LVbB besteht aus Aktiv-, Ehren- und Gönnermitglieder. |
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4.2 |
Als Aktivmitglieder können Bürger des Kantons Luzern sowie anderen Kantonen und Ländern aufgenommen werden. |
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4.3 |
Gönnermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die LVbB aus idiellen Gründen mit jährlich festgelegten finanziellen Beiträgen unterstützen. |
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Art. 5 |
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Auf Antrag des Vorstandes an die Generalversammlung können Mitglieder, die spezielle und überdurchschnittliche Leistungen zur Förderung der LVbB beigetragen haben, zu Ehrenmitglieder ernannt werden. |
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Art. 6 |
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Mitglieder, die während 20 Jahren ununterbrochen dem LVbB angehören, werden Vereinsveteranen. Die Ehrung erfolgt an der ordentlichen Generalversammlung. |
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III. Aufnahme, Austritt, Ausschluss |
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Art. 7 |
7.1 |
Der Beitritt zur LVbB ist jederzeit möglich und erfolgt mittels Beitrittserklärung. |
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7.2 |
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes an einer Monatsversammlung und wird durch Abstimmung der anwesenden Mitgliedern bestätigt. Ab diesem Datum ist die Mitgliedschaft rechtskräftig. |
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7.3 |
Jedem Neumitglied werden Statuten zugestellt und anlässlich einer Monatsversammlung das Vereinsabzeichen zum Selbstkostenpreis abgegeben. |
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Art. 8 |
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Ein Austritt kann jederzeit mittels schriftlicher Abmeldung an den Vorstand erfolgen. Das angefagene Jahr ist voll beitragspflichtig. |
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Art. 9 |
9.1 |
Mitglieder, die das Ansehen der LVbB namhaft schädigen oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können von der LVbB ausgeschlossen werden. Rückständige Beiträge können auf Beschluss des Vorstandes auf dem Rechtsweg eingefordert werden. |
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9.2 |
Über den Ausschluss von Mitglieder entscheidet der Vorstand. |
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9.3 |
Das betroffene Mitglied kann innerhalb von 10 Tagen schriftlich beim Präsidenten zuhanden der Generalversammlung Einspruch erheben. |
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IV. Beiträge |
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Art. 10 |
10.1 |
Die Mitgliederbeiträge werden vom Vorstand jährlich vorgeschlagen und von der Generalversammlung festgelegt. |
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10.2 |
Die Beiträge sind jeweils im Monat April fällig und sind auf das Bank- oder Postkonto der Luzerner Vereinigung beider Basel einzuzahlen. |
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10.3 |
Mit dem Beitritt in die LVbB anerkennen die Mitglieder dieses Vorgehen. Der Vorstand und die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Über eine allfällige Beitragserlassung in Notfällen entscheidet der Vorstand. |
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V. Organisation und Verwaltung |
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Art. 11 |
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Die Organe des Vereins sind: |
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- die Generalversammlung |
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- die Monatsversammlung |
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- der Vorstand |
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- die Rechnungsrevisoren |
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Art. 12 |
12.1 |
Die Generalversammlung (nachfolgend GV genannt) ist das oberste Organ der LVbB. Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im ersten Halbjahr statt. |
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12.2 |
Ausserordentliche GV können vom Vorstand angesetzt oder von einem Viertel der Mitglieder schriftlich verlangt werden. |
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12.3 |
Die GV wird vom Vorstand vorbereitet und einberufen. Die Einladungen sind mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin unter Beilage einer Traktandenliste an alle Mitglieder per Post oder auf Wunsch per E-Mail zu versenden. |
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12.4 |
Anträge zuhanden der GV sind dem Präsidenten bzw. Co-Präsidium bis spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich einzureichen. |
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12.5 |
An der GV werden folgende obligatorische Geschäfte behandelt: |
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- Genehmigung des Protokolls der letzten GV |
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- Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten bzw. Co-Präsidiums |
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- Abnahme der Jahresrechnung |
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- Décharge-Erteilung an den Vorstand |
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- eventuelle Statutenänderungen |
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- Festsetzung der Mitglieder-Beiträge |
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- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren |
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- Beschlussfassung über eingereichte Anträge |
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- Ernennung von Ehrenmitgliedern |
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12.6 |
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident, bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident, den Stichentscheid. Im Falle eines Co-Präsidiums entscheidet das Los. |
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12.7 |
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn nicht ausschliesslich vom Vorstand oder einem Viertel der anwesenden Mitgliedern eine geheime Durchführung verlangt wird. |
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12.8 |
Der Präsident bzw. das Co-Präsidium ernennt zu Beginn der GV einen oder mehrere Stimmenzähler. Für die Wahlen an der GV ist ein Tagespräsident zu wählen. |
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Art. 13 |
13.1 |
Der Vorstand wird durch die GV für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er setzt sich mindestens zusammen aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten oder einem Co-Präsidium sowie einem Kassier. Weitere Beisitzer sind möglich. Wiederwahl ist möglich. |
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13.2 |
Der Präsident vertritt die LVbB nach innen und aussen. Er ist zuständig für die eingehende Korrespondenz und ist verantwortlich für deren zeitgerechte Erledigung. Der Präsident leitet die Versammlungen und koordiniert das gesamte Vereinsgeschehen. Im Falle eines Co-Präsidiums werden diese Aufgaben durch die Co-Präsidenten wahrgenommen. Der Präsident unterzeichnet kollektiv mit dem Vizepräsidenten oder Kassier. Im Fall eines Co-Präsidiums können die Co-Präsidenten kollektiv unterzeichnen. |
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13.3 |
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in dessen Abwesenheit und somit gehen diese Funktionen an ihn über, ausser der alleinverantwortlichen Unterschrift. Der Vizepräsident unterzeichnet kollektiv mit dem Kassier oder Sekretär. |
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13.4 |
In die Kompetenz des Vorstandes fallen sämtliche Geschäfte, die gemäss Statuten nicht einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere sind dies: |
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- Vertretung des Vereins nach Aussen |
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- Verwaltung des Vereinsvermögens |
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- Ausschluss von Mitgliedern aus der LVbB |
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- Verwaltung des Vereinsmaterials |
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- über Ausgaben bis CHF 2'000.00 entscheidet der Vorstand. Höhere Ausgaben bedingen der Zustimmung der Mitglieder an Monatsversammlungen oder Generalversammlung |
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13.5 |
Anhand dieser Kompetenzen und im Einklang mit den übrigen Statutenbestimmungen organisiert sich der Vorstand, wobei die Zuständigkeiten der verschiedenen Vorstandsmitglieder an der GV bekannt gegeben werden. |
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13.6 |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, darunter der Präsident bzw. ein Co-Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind. |
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13.7 |
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid beim Präsidenten, in dessen Abwesenheit beim Vizepräsidenten. Im Falle eines Co-Präsidiums entscheidet das Los. |
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13.8 |
Über die Vorstandsitzungen sind Protokolle zu führen und zu archivieren. Ferner sind die Akten der LVbB wohlgeordnet zu archivieren. |
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Art. 14 |
14.1 |
Die Monatsversammlungen dienen zur Orientierung der Mitglieder über laufende Geschäfte der LVbB, wie Veranstaltungen und Ausflüge. |
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14.2 |
Die Monatsversammlung fasst Beschluss, über die vom Vorstand vorgeschlagenen Vorlagen mit einfachem Mehr der anwesenden Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid beim Präsidenten, in dessen Abwesenheit beim Vizepräsidenten. Im Fall eines Co-Präsidiums entscheidet das Los. |
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14.3 |
Die Monatsversammlung ist beschlussfähig über Vereinsausgaben grösser als CHF 2'000.00. |
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14.4 |
Über die Monatsversammlungen sind Protokolle zu führen und zu archivieren. |
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Art. 15 |
15.1 |
Mindestens ein Rechnungsrevisor und ein Ersatzrevisor werden durch die GV für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder sind nicht wählbar. |
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15.2 |
Die Jahresrechnung muss von mindestens einem Revisor geprüft werden. Die Revisoren erstatten zuhanden der GV schriftlich Bericht. Die Revisoren können jederzeit Kontrollen durchführen. |
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15.3 |
Als Rechnungsjahr der LVbB gilt das Kalenderjahr. |
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VI. Statutenänderung |
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Art. 16 |
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Beschliesst die GV Statutenänderungen, so ist dafür eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. |
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VII. Auflösung der LVbB |
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Art. 17 |
17.1 |
Die Auflösung der LVbB kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen GV beschlossen werden und bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. |
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17.2 |
Im Falle der Auflösung der LVbB kommt das gesamte Vereinsvermögen inklusive Inventar des Vereinsmaterials einer gemeinnützigen Institution im Kanton Luzern zu Gute. Die ausserordentliche GV entscheidet welcher Institution das Vermögen und die Güter übergeben werden sollen. |
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17.3 |
Das gesamte Protokoll ist an das Staatsarchiv Luzern zu übergeben. |
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17.4 |
Für die Durchführung der Auflösung bestimmt die GV den Vorstand oder einen Liquidator. |
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VIII. Schlussbestimmungen |
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Art. 18 |
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Für Verbindlichkeiten der LVbB haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Klage auf Schadenersatz aus unerlaubten Handlungen. |
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Art. 19 |
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Untersektionen, die von der LVbB finanziell unterstützt werden, unterstehen der Organisation (Art. 11) der LVbB. Die Untersektionsleiter können an den Vorstandsitzungen zwecks Interessenvertretung der Sektion teilnehmen, jedoch steht ihnen kein Stimmrecht zu. |
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Art. 20 |
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Diese Statuten treten mit dem Tag der Annahme durch die GV in Kraft und ersetzen alle früheren Statuten und Bestimmungen der LVbB. Die genehmigten Statuten werden jedem Vereinsmitglied per Post zugestellt. |
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Art. 21 |
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Gerichtsstand Basel-Stadt. |
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Der Co-Präsident: Stefan Limacher |
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Die Co-Präsidentin: Maria Blum |
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Basel, 22. April 2023 |
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